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Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, wenn sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden und nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Sie legt Immissionsrichtwerte für die verschiedenen Gebiete (Gewerbe-, Wohngebiet, etc.) und für die unterschiedlichen Wochentage und Tageszeiten fest. Des weiteren wird der Betreiber der Anlage dazu verpflichtet, dass technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen getroffen werden und An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Verordnung enthält ebenfalls Nebenbestimmungen und Anordnungen für den Einzelfall, so dass der zuständigen Behörde gewisse Entscheidungsspielräume zur Verfügung stehen.


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